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   BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21   

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BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21 (https://dejure.org/2021,36584)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2021 - 20 F 3.21 (https://dejure.org/2021,36584)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 (https://dejure.org/2021,36584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner Verfassungsschutzbehörde zu ihrer Person gespeicherten Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner Verfassungsschutzbehörde zu ihrer Person gespeicherten Daten

  • rechtsportal.de

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner Verfassungsschutzbehörde zu ihrer Person gespeicherten Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4, vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).

    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19).

    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Behördenmitarbeiter (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 13).

    Teilschwärzungen kommen in Bezug auf diese Aktenbestandteile nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 29. November 2016 - 20 F 10.16 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 4.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4, vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).

    Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen der Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20

    Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Sperrerklärung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    Vorliegend war aber die Partnerbehörde nicht Empfänger einer Information, sondern Absender einer solchen und vertraute darauf, dass diese nicht preisgegeben wurde (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 20 F 7.20 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 14).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    Der Beklagte hat in seiner Sperrerklärung die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen bezogen auf die einzelnen Aktenstücke abgewogen, dabei die Möglichkeit von Teilschwärzungen geprüft und so eine Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 14).
  • BVerwG, 29.11.2016 - 20 F 10.16

    Auskunftsbegehren über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    Teilschwärzungen kommen in Bezug auf diese Aktenbestandteile nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 29. November 2016 - 20 F 10.16 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21
    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

  • BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19

    Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Teilschwärzung; Verweigerung

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    (bb) Auch personenbezogene Daten sind i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO dem Wesen nach geheim zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 1.23
    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 28.22
    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 âEURŒ- 20 F 3.21 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Denn ein Partnerdienst, der unter dem Schutz einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Informationen übermittelt oder Anfragen gestellt hat, darf darauf vertrauen, dass die übersandten Informationen oder Auskunftsersuchen auch Jahre später nicht ohne seine Mitwirkung preisgegeben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 m. w. N., vom 5. Oktober 2020 - 20 F 7.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 93 Rn. 13 m. w. N. und vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 9).

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 28.06.2023 - 20 F 2.23

    Auskunftsanspruch über die bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.08.2023 - 20 F 7.23
    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22

    Erschweren der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).
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